Gesetze / Sechste Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Belgien)
AuslWBGDV 6§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBGDV%206/1#abs-1 (1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wertpapiere der im Verzeichnis der Auslandsbonds (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) aufgeführten oder bei einer Ergänzung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) in das Verzeichnis aufgenommenen Art einschließlich der Nebenurkunden (§ 5 des Gesetzes), soweit Belgien als Begebungsland angegeben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBGDV%206/1#abs-2 (2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "der Auslandsbevollmächtigte" den für Belgien nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes bestellten Auslandsbevollmächtigten sowie einen für ihn nach § 8 Abs. 7 des Gesetzes bestellten ständigen Vertreter.